Aufgrund der Erfindung des Bikinis gab es 1946 den ersten großen Skandal wegen zu viel nackter Haut am Strand. Getoppt werden konnte diese Frivolität nur noch durch den Monokini Anfang der 60er Jahre. Anders als die heutigen Modelle zeigten die ursprünglichen Monokinis nämlich ganz unverfroren die blanken Brüste!
Nur zwei dünne Höschenträger waren über den Oberkörper gespannt, welche sich im Tal der Brüste kreuzten. Der Monokini 1.0 eignete sich weder fürs Schwimmen noch fürs Bräunen besonders gut: Die Hose reichte bis zur Taille und füllte sich gern mit Wasser, die Träger sorgten für weiße Striemen quer über den Oberkörper. Dafür war der Einteiler aber ein Modeschrei im wahrsten Sinne des Wortes.
Schon immer sorgten Verstöße gegen die Etikette für Schlagzeilen, sodass sich der Monokini nicht nur bei den Männern großer Beliebtheit erfreute. Sammlerlust im Bezug auf heiße Teile von Designer Rudi Gernreich war für viele Damen Anschaffungsgrund genug. Ganz mutige Frauen und solche, die gerne in die Zeitung wollten, wagten den Versuch, ihren Monokini am Stand oder im Schwimmbad zu tragen.
Der Hingucker war aber nur von kurzer Dauer, bald nachdem der Monokini in Produktion gegangen war, kam er wieder weg: Vorführen in der Öffentlichkeit untersagt! Ladys die sich widersetzten, wurden kurzerhand verhaftet. Das Gesetz triumphierte über den Pressewirbel und letztlich schaffte es der Urvater des Monokinis deshalb nur zu 3000 Verkäufen.
Heutzutage verfügen die Monokinis über die Brüste bedeckende Oberteile und stellen eine Mischung aus Badeanzug und Bikini dar. Schade, dass man den ersten Monokini-Schnitt über Bord geworfen hat? An Bikinis haben sich die Leute schließlich auch gewöhnt.
Belästugung der Öffentlichkeit durch tragen eines Monokinis:
Nach § 118 OWiG (Ordnungswidrigkeit wegen Belästigung der Allgemeinheit) kann man in Deutschland übrigens für derartige “Nacktheit in der Öffentlichkeit” mit einem Ordnungsgeld belangt werden.
Siehe Gesetztestext:
(dies stellt KEINE Rechtsberatung dar!!)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.